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Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Die oder der Vorsitzende und das sie oder ihn vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Abstimmung durch schriftliche Umfrage herbeiführen: Der Prüfungsausschuss muss zusammentreten, wenn ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; dies gilt nicht im Fall des Satz 1 Nummer 3.
im Fall des § 13 Absatz 1,
im Fall besonderer Eilbedürftigkeit,
im Fall, dass angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit ein Zusammentreten des Prüfungsausschusses nicht möglich ist.
Für Prüferinnen- und Prüferdelegationen gilt Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.