§ 121 Abs. 6 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 125 Abs. 5 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
§ 126 Abs. 3 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121…
§ 127a Abs. 3 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die…