§ 6 PWMAusbV
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1)
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3)
Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.