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Auf Antrag des Ersatzschulträgers kann die Qualitätsanalyse auch an Ersatzschulen erfolgen. Die vorab gemäß § 86 Abs. 5 Satz 6 Schulgesetz NRW mit dem Ersatzschulträger abzuschließende Kooperationsvereinbarung regelt die Aufgaben und die Durchführung der Qualitätsanalyse. Sie legt insbesondere fest, wie der Ersatzschulträger und seine Schulen an der Durchführung der Qualitätsanalyse beteiligt werden und ob vom Ersatzschulträger gestellte Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer die Qualitätsteams ergänzen oder ersetzen.
Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem…
Die Qualitätsanalysen werden auf Basis einer Rahmenplanung an allen öffentlichen Schulen durchgeführt. Die Schulen sind zur Mitwirkung bei der Qualitätsanalyse…
Im Rahmen der Qualitätsanalyse werden Qualitätsteams eingesetzt, die die Qualität und die Verbesserungspotenziale der Schulen auf der Grundlage eines…
An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem…
Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen…
Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.