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In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
Zu beteiligen sind
die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,
Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,
die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
die Kirchen,
die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
die kommunalen Spitzenverbände,
die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein. Achter Teil Schulträger
Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
dem Informationsaustausch, der Planung und der Abstimmung.
die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,
die Hauptschulen,
an Schulen der Primarstufe
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.