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Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Vereinsorgane, außer der Mitglieder der Mitgliederversammlung, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzulegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgendes anzugeben: Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.
der Vorname, der Nachname und eine ladungsfähige Anschrift sowie
besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für den Verein.
Der Verein hat für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben: Erhält ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden.
die jeweilige Höhe der einem Organmitglied gewährten Vergütungen oder gewährten Aufwendungspauschalen unter Angabe des Umfangs und der Art der vergüteten Tätigkeit und
die Gesamthöhe der anderen, nicht von Nummer 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Vereinsorgane.
Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Vergütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner Vereinsorgane nach Absatz 2 Nummer 2 einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.
§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.
die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder
Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband…
die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,
eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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