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Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.
Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren. Teil 2 Aufstiegsregelungen
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung…
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus.
Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den…
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs anbietet und führt auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.