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Renten, die berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
nach §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
nach §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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