§ 6 RAG 1991
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.