§ 8 RAG 1991
Einschränkung des Geltungsbereichs
Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.