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Für die Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes wird eine Ministerkonferenz für Raumordnung gebildet.
Mitglieder der Ministerkonferenz sind der für die Raumordnung zuständige Bundesminister und der für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Minister (Senator, Ressortchef) eines jeden Landes. Ein Mitglied wird im Fall der Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten.
Die Ministerkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.