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Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei…
Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist…
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei…
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Die…
Für nachzuzahlende und zu erstattende Beiträge kann die Satzung Regelungen über die Verzinsung enthalten. Sie kann ferner Fälligkeitszinsen auf Beiträge…
Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Leistungsbescheid eingefordert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.