Gesetze
Gesetz wird geladen …
Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund eines von der Geschäftsführung ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.
Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst…
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei…
Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Saarländischen…
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.