§ 17 RAVPV
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:
Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;
Berufsbezeichnung;
Name der Kanzlei und deren Anschrift;
Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;
Internetadresse der Kanzlei;
Kammerzugehörigkeit.
§ 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.
Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.