§ 32 Abs. 3 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall…
§ 8 Abs. 2 PTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt…
§ 7 Abs. 1 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn…