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Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit Ungenügend zu bewerten ist oder ob die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, so soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Über die Anerkennung eines privatärztlichen Gutachtens entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss entscheidet zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen.
Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleitung oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung ist zum…
Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung ist…
Versäumt ein Prüfling ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder eine Frist zur Abgabe, so führt die nicht erbrachte…
Treten die oder der zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt…
Tritt die zu prüfende Person nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie seinen Grund für seinen Rücktritt unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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