7h. RBDLWeitergeltung bisheriger Grundsätze
Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die…
§ 1 Abs. 1 GeldWNOGGesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der Dreiundzwanzigsten…
7g. Abs. 1 Nr. c) RBDLBerichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz
als früheres Eigenkapital im Sinne des § 5 Abs. 4 der Bankenverordnung in der Fassung der 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ein höherer Betrag…
§ 28 Nr. 4 Buchst. j UmstGeldInstVVerordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
in § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 4 und § 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 an die Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten…
§ 4 Abs. 2 UmstRückstGDVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrechnungen oder eine Umstellungsrechnung und eine Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung in die…