Gesetze
Gesetz wird geladen …
In die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der Teil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der auf dieses Institut entfiele, wenn das erstmals angewendete oder anzuwendende Aufbringungsverhältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen würde, die am Währungsstichtag bestanden haben und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbankenrechnung aufstellen müssen. Bei den unter Abschnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Achtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) aufgeführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsverhältnis zugrunde gelegt werden.
Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrechnungen oder eine Umstellungsrechnung und eine Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und…
Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der in § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die…
Von Berliner Altbanken, die gemäß § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgestellt…
Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der…
Eine Altbank, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Betrag abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.