Eingangsformel Nr. – CHGeldERAVVerordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag
des § 77b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung…
§ 3 RbGeldERAVFormular
Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in §…
§ 1 Abs. 1 RbGeldERAVElektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen…
Art. 1 Nr. 10 SN-21487Vierzehnte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
Nummer 57 wird durch die folgende Nummer 57 ersetzt: „57. die Ermächtigungen nach § 77b Absatz 1, 2 sowie 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die internationale…
Art. 1 Nr. 8 SN-19715Siebte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
In Nummer 21 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 87g Absatz 2…