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§ 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Ermächtigungen nach a) § 148 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 246 Absatz 3 Satz 3, dieser jeweils auch in Verbindung mit aa) § 249 Absatz 1 Satz 1, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 253 Absatz 2 und § 256 Absatz 7 Satz 1, sowie bb) § 250 Absatz 3 Satz 1, § 251 Absatz 3, § 254 Absatz 2 Satz 1, § 255 Absatz 3 und § 257 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, sowie b) § 148 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;“
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 64 Absatz 7, die Ermächtigungen nach“ eingefügt.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Ermächtigung nach § 107 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes;“.
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
In Nummer 11 werden nach der Angabe „§ 79 Abs. 5 Satz 3“ ein Komma und die Wörter „§ 707d Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1“ eingefügt.
In Nummer 16 werden die Wörter „§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt und nach der Angabe „§ 107 Abs. 3 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 167b Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
In Nummer 19 werden die Wörter „§ 1 Satz 1 und 2 sowie § 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
In Nummer 21 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 87g Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ ersetzt.
Nummer 39 wird aufgehoben.
Nummer 41 wird wie folgt gefasst: „41. die Ermächtigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;“.
In Nummer 54 werden die Wörter „§ 99 Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
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