§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RDeckInfVEine Deckinfektion, wenn der Erreger nachgewiesen ist;
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b RDeckInfVbei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden und
§ 9 Nr. 3 RDeckInfVGegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
§ 36 Abs. 1 Nr. 5 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
sonstige Massenunterkünfte,