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Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [1] beigetrieben. Vollstreckbarer Leistungsbescheid im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die schriftliche Aufforderung des Saarländischen Rundfunks oder der von ihm mit der Annahme der Rundfunkbeiträge beauftragten Stelle, mit der die Zahlung rückständiger Gebühren und in der Satzung festgelegter Säumniszuschläge verlangt wird.