Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 29. Oktober 1991
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.
Art. 4 RdFunkStVtr1991G SL
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