RebflAnpflV 02/03 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 RebflAnpflV 02/03Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen § 3aDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3a