RebflRodV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 RebflRodVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus § 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5