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Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht…
Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet…
Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln…
Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln…
In Artikel 47 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Artikel 15a Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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