§ 2 PflBeschV
Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
nicht als aufgeführt ist und
Unionsquarantäneschädling nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072,
Schutzgebiets-Quarantäneschädling nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder
unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
dessen Vorkommen im jeweiligen Land nicht bekannt war,
Verpackungsmaterial aus Holz aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt oder verbracht hat oder
Verpackungsmaterial aus Holz aus einem auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17), abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinschaft eingeführt oder verbracht hat.
Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.
eines Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder
eines Schadorganismus, für den Maßnahmen auf Grund eines nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakts gelten,
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Verpackungsmaterial aus Holz durchführen, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 erhalten.
öffentliche oder
private Untersuchungsstellen,