Anhang IV 32005L0043RICHTLINIE 2005/43/EG DER KOMMISSION vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
A. ETIKETT I Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm, 2. Erzeugerland, 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen, 4. Name und…
§ 22 Abs. 1 Nr. 6 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut bestimmter Arten das amtliche Etikett für einen bestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewahren hat.
§ 2 Abs. 4 RiFlEtikettVVerordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt…
§ 22 Abs. 2 PflKartV 1986Pflanzkartoffelverordnung
Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind die Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behältnisse versehen worden…
§ 4 Abs. 7 AGOZVVerordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich…