§ 26 Abs. 1 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung…
§ 25 Abs. 3 RechPensVAufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle ergibt sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert…
Art. 28 31991L0674Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (91/674/EWG)
Unter Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der…
Art. 24 Abs. 3 Nr. 3 31991L0674Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (91/674/EWG)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.
Art 28 Abs. 1 HGBEGEinführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des…