Art. 28 31991L0674
Passiva: Posten C 3 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Unter Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der bis zum Ende des Geschäftsjahres angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.