§ 6 RechtsfachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.
(3)
Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten.