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Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
Geschäfts- oder Firmenwert;
geleistete Anzahlungen.
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.
Immaterielle Vermögensgegenstände:1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche…
Immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Sonstige Immaterielle Vermögensgegenstände,1.1.2 Geleistete Anzahlungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände,
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder selbst hergestellt wurden, dürfen nicht aktiviert werden.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden…
immaterielle Vermögenswerte immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.