RefiRegV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 RefiRegVInkrafttretenVerordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung · Teil 3 § 10Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.