RefUnterhV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 RefUnterhV SLVerordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 15. Juni 2001 § 2§ 4 Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfall fortgezahlt. § 2§ 4