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Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts.
1Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. 2Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 35 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.
Für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf eigene Kosten ein Konto im Inland zu unterhalten.