Gesetze
Gesetz wird geladen …
An die Landesregierung gerichtete Anfragen der Mitglieder des Landtages (§ 58 der Geschäftsordnung des Landtags) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Dieses leitet der Staatskanzlei innerhalb von zwei Wochen einen Antwortentwurf zu. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind die Hinderungsgründe dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen, der unverzüglich die Präsidentin des Landtages darüber unterrichtet. Der Chef der Staatskanzlei teilt die Antwort der Landesregierung dem Präsidenten des Landtages mit.
Große Anfragen (§ 59 der Geschäftsordnung des Landtags) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium. Der Chef der Staatskanzlei teilt der Präsidentin des Landtages mit, ob und wann die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. Die Ministerpräsidentin teilt die Antwort der Landesregierung der Präsidentin des Landtages mit.
Mündliche Anfragen (§ 56 der Geschäftsordnung des Landtags) übermittelt die Staatskanzlei mündlich oder schriftlich dem zuständigen Ministerium. Die Ministerin oder der Minister trägt die Antwort der Landesregierung dem Landtag vor.
Bei Dringlichkeitsanfragen (§ 60 der Geschäftsordnung des Landtags) kann die Ministerpräsidentin oder mit ihrer Zustimmung das zuständige Mitglied der Landesregierung die Anfrage sofort mündlich beantworten.