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Verlangt der Landtag von der Landesregierung Auskunft über die Art der Erledigung von Petitionen (§ 22 Absatz 9 der Geschäftsordnung des Landtags), so erteilt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister namens der Landesregierung die Auskunft innerhalb der vom Landtag bestimmten Frist.