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Bei den in gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtsgerichten erfolgt die Anmeldung zum Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Einreichung der Dokumente im Sinne des § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches elektronisch (elektronische Dokumente). Anmeldungen zum Vereinsregister und deren Anlagen können als elektronische Dokumente nach den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Insoweit finden die §§ 4 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung.
Die Führung des Handels-, des Gesellschafts-, des Genossenschafts- und des Vereinsregisters sowie die Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 bis 17 des…
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in elektronischer Form geführten Handels-,…
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3)…
Das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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