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Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de für die Registergerichte des Landes Nordrhein-Westfalen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 5 Nummer 2 bekannt gegeben.
Das maschinenlesbare und durchsuchbare elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen;
Unicode;
Microsoft RTF (Rich Text Format);
Adobe PDF (Portable Document Format), soweit maschinenlesbar und durchsuchbar;
XML (Extensible Markup Language);
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 8 Nummer 3 bekannt gegeben.
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 5 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version (§ 5 Nr. 3) aufweisen:
1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen:…
Das elektronische Dokument muss in das Format PDF/A konvertierbar sein. Einzelheiten zu den bearbeitbaren Versionen der Dateiformate werden nach § 3 Nummer 4…
die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach § 4 Absatz 3,
Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und
Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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