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Den Mitgliedern der Landesregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz vom 31. März 1966 (Amtsbl. S. 314) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die Ausgaben sind einzeln nachzuweisen und soweit möglich durch Frachtbriefe, Rechnungen, Empfangsbestätigungen usw. zu belegen.
Für den Nachweis der im Einzelnen darzulegenden Auslagen für die Umzugsreise genügt die pflichtgemäße Versicherung, dass die Ausgaben in der angegebenen Höhe erwachsen sind.