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Wird infolge der Beendigung des Amtsverhältnisses eines Mitglieds der Landesregierung ein Umzug notwendig, so gilt für die Gewährung von Umzugskostenvergütung § 3 entsprechend. Hat das ausgeschiedene Mitglied der Landesregierung seinen Wohnort im Ausland gewählt, so erhält er Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafenort des Inlandes.
Eine Mietentschädigung nach § 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes kann abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 nur in besonderen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport gewährt werden.
Hinterbliebene eines verstorbenen Mitglieds der Landesregierung, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erhalten Umzugskostenvergütung in Anwendung der Absätze 1 und 2, jedoch können etwaige Anträge nur innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod des Mitglieds der Landesregierung gestellt werden.