§ 14 RegZensErpG
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:
Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Geburtsstaat,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten und
Familienstand.