§ 5 REITG
Form der Aktien
(1)
Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
(2)
Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.