REITG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 REITGSitzGesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen · Abschnitt 2 § 8§ 10 Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.