§ 1 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will…
§ 2 Abs. 1 ZustVO RennwLottG NRWVerordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens
2. a) für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung, b) für die Entscheidung im Streitfall nach § 2…
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten…
§ 4 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit…
§ 7 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der…