§ 1 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will…
§ 2 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht…
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der…
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntmachung der…
Art. 4 Abs. 6 Nr. 3 5. RBGGesetz Nr. 1383 zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften (5. RBG) Vom 5. Februar 1997
die Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 393) und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 16. Juni 1922…