§ 1 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will…
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten…
§ 11 RennwLottDVDefinition der Rennwetten
Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher…
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntmachung der…
§ 3 Abs. 1 RennwLottGRennwett- und Lotteriegesetz
Der Betreiber des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen.