Anlage 1 RechZahlVVerordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Jahresbilanz zum ..........der ...........
Anlage 2 RechZahlVVerordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Gewinn- und Verlustrechnung
Anlage 2 Nr. 12 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ... “ gilt nur für P/St.
§ 55 Abs. 1 EStDV 1955Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu…