RennwLottG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 48 RennwLottGSteuersatzRennwett- und Lotteriegesetz · II. Steuern, 5. Besteuerung von Online-Poker § 47§ 49 Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47.