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Die Prüfung nach dieser Verordnung kann in einem der folgenden Handwerke abgelegt werden:
Buchbinderhandwerk,
Gold- und Silberschmiedehandwerk,
Graveurhandwerk,
Holzbildhauerhandwerk,
Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,
Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,
Maler- und Lackiererhandwerk,
Maurer- und Betonbauerhandwerk,
Metallbauerhandwerk,
Metallbildnerhandwerk,
Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,
Parkettlegerhandwerk,
Raumausstatterhandwerk,
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
Stuckateurhandwerk,
Tischlerhandwerk,
Uhrmacherhandwerk,
Vergolderhandwerk oder
Zimmererhandwerk.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Tönen und Vergolden,
Restaurations- und Rekonstruktionsarbeiten an Produkten nach den Buchstaben a bis c durchführen,
Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.
Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und dokumentieren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.